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Arbeitgeber

Werbungskosten & Sonderausgaben im Studium

In der jährlichen Steuererklärung können:

  1. Die mit dem ausgeübten Job in Zusammenhang stehenden Ausgaben als WERBUNGSKOSTEN geltend gemacht werden, z. B. Abschreibungen für den PC, Drucker, etc, sowie Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, Kontoführungsgebühren.
  2. Kosten, die im Rahmen der Ausbildung (Studium), z. B. Arbeitsmaterialien, Kopien, Fahrten zur Uni und Arbeitsgruppen, Fachbücher usw. als SONDERAUSGABEN geltend gemacht werden.

Bei den Werbungskosten gibt es praktisch keine betragsmäßige Begrenzung. Auch wenn keine oder wenige Kosten im Zusammenhang mit der Arbeit entstanden sind, setzt das Finanzamt dennoch automatisch einen Betrag von 1.000 € (2016) als Werbungskosten-Pauschale an. Betragen die Werbungskosten nachweislich z. B. 3.000 €, berücksichtigt das Finanzamt auch diesen Betrag und nicht den geringeren Werbungskosten-Pauschbetrag.

Alle mit Deinem Studium in Zusammenhang stehenden Kosten sind als Sonderausgaben abzugsfähig. Hierzu zählen, wie oben bereits aufgeführt, Deine Fachbücher, Kopierkosten, Fahrtkosten zur Uni, Semesterticket, die Abschreibung des PC, Drucker, Software. Zu den Sonderausgaben zählen auch sogenannte Vorsorgeaufwendungen, die aber nur begrenzt bis zu den Sonderausgaben-Höchstbeträgen, abziehbar sind. Vorsorgeaufwendungen sind gesetzliche Sozialversicherungsbeiträge, Kranken-, Renten-, Unfall-, Lebens- und Haftpflichtversicherungsbeiträge und Bausparkassenbeiträge.

Fazit: Es können sowohl die Studienkosten sowie etwaige Werbungskosten, die mit der Arbeitnehmertätigkeit (auch Aushilfsjobs) in Zusammenhang stehen, oft in voller Höhe steuerlich geltend gemacht werden. Dadurch verringert sich das zu versteuernde Einkommen und man bleibst eventuell noch unter wichtigen Grenzwerten.

Daher immer fleißig Quittungen und Belege sammeln! Belegen muss man nämlich alles können, wenn das Finanzamt danach fragt.

Alle Angaben ohne Gewähr.