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Arbeitgeber

Studentenjobs: Heiß begehrt!

Studenten dürfen in der Regel 20 Stunden pro Woche während der Vorlesungszeiten arbeiten. Sie sind damit Teilzeitbeschäftigte.
Die wesentlichen Merkmale:

  • Studenten/Studentenjobs sind in der Sozialversicherung begünstigt
  • Studentenjobs und Studenten unterliegen der üblichen Besteuerung (also kein Studentenstatus beim Finanzamt)
  • Studenten sind im Studentenjob arbeitsrechtlich gleichgestellt, d.h. sie haben Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, Urlaubsgeld etc.

Studentenjobs: unbegrenzt arbeiten?

Normalerweise darf soviel gearbeitet und verdient werden, wie es die eigene Situation zulässt. Das Studium muss jedoch vorrangig bleiben. Davon geht man allgemein aus, wenn wenn regelmäßig nicht mehr als 20 Stunden pro Woche gearbeitet wird. Die Zeiten außerhalb der Vorlesungen, etwa Wochenende/Semsterferien, werden nicht berücksichtigt - d.h. es darf mehr gearbeitet werden.

Die Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung (Sozialversicherung) werden nur dann fällig, wenn die 20 Stundengrenze überschritten wird.

Nochmal: Studenten haben bei der Steuer keinen Sonderstatus und werden behandelt wie alle anderen Arbeitnehmer. Selbstverständlich stehen Studenten alle steuerlichen Vergünstigungen, wie Werbungskosten, Sonderausgaben etc. zugute. Studenten sind in der Sozialversicherung begünstigt und zahlen keine Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. Rentenversicherungsbeiträge werden hingegen fällig und vom Arbeitnehmer einbehalten.

Sofern der Studentenjob auf 450-Euro-Basis (Minijob) läuft, ist es eigentlich egal, ob man den Job als Student oder normaler Arbeitnehmer ausübt. Sofern man nicht mehr als 450 € im Monat verdient!

Für Studenten ist es oft besser, wenn sie den Studentenjob auf Steuerkarte ausüben. Denn die Steuerfreibeträge werden häufig nicht durch den Verdienst überschritten. Wird z.B. nicht mehr als 8.652 € (verheiratete 17.304 €) verdient (Jahr 2016), werden gar keine Steuern fällig (man erhält die einbehaltene Steuer in voller Höhe im Zuge der Einkommensteuerveranlagung zurück).Alleinerziehende/Verheiratete, mit oder ohne Kind, haben steuerlich weitere Vorteile.

Studenten unterliegen in Studentenjobs auch der (vergünstigten) Sozialversichungspflicht:

  • Krankenversicherung + Pflegekassenbeitrag: ca. 80 €/Monat
  • Rentenversicherung (2016): 18,7%

Sobald der Student über die Geringfügigkeitsgrenze (2016: 450 €) hinaus im Studentenjob arbeitet, müssen Rentenversicherungsbeiträge jeweils zu 50% vom Studenten und vom Arbeitgeber abgezwackt werden. Der Arbeitgeber behält den Anteil vom vereinbarten Bruttolohn zur Abführung an das Finanzamt ein.

Bei einem monatlichen Einkommen von mehr als ca. 450 €/Monat können sich auch Studenten nicht mehr in der Familienversicherung mitversichern lassen. In diesem Fall muss der Student sich selbst um eine Krankenversicherung kümmern.

Alle Angaben ohne Gewähr.