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Arbeitgeber

Krankenversicherung im Studium

Bis zum 25. Lebensjahr können Studierende kostenlos über die Krankenversicherung der Eltern mitversichert werden. Diese Frist verlängert sich ggf. noch aufgrund von abgeleistetem Zivil- oder Wehrdienst, den freiwilligen Wehrdienst, einen Freiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz, dem Jugendfreiwilligendienstegesetz oder einen vergleichbaren anerkannten Freiwilligendienst oder durch eine Tätigkeit als Entwicklungshelfer für die Dauer von höchstens zwölf Monaten

Danach muss man sich selbst um seinen Krankenversicherungsschutz kümmern.

Die Mitgliedschaft in der Familienversicherung endet, wenn der Studierende monatlich (2016) mehr 415 € (1/7 von 2.905 €) verdient.

BAföG-Zahlungen bleiben dabei unberücksichtigt.

Und so wird das Gesamteinkommen des Studierenden ermittelt: Vom Einkommen wird der Arbeitnehmer-Pauschalbetrag abgezogen. Liegen die abzugsfähigen Kosten höher, müssen sie nachgewiesen werden. Auf Lohnsteuerkarte arbeitende Schüler/Studenten bleibt ein Verdienst von 415 € x 12 Monate + 1.000 € Werbungskosten-Pauschalbetrag unschädlich für die Familienversicherung. Wird der Arbeitslohn hingegen pauschal versteuert oder ist er aufgrund einer Freistellungsbescheinigung steuerfrei, kann die Werbungskostenpauschale nicht mehr abgezogen werden.

Viele Krankenkassen bieten Studenten besonders günstige Tarife bis zur Vollendung ihres 30. Lebensjahres, bzw. bis zum 14. Studiensemester an. Die Kosten für die Krankenversicherung und Pflegeversicherung belaufen sich auf etwa 75 € pro Monat. Und wer Bafög erhält, bekommt noch einen Zuschuss.

Übrigens: Die Höhe des Verdienstes ist in der studentischen Krankenversicherung nicht von Bedeutung. Es kann im Prinzip soviel verdient werden wie möglich, solange während der Vorlesungszeit maximal 20 Stunden pro Woche gearbeitet wird. Wer mehr pro Woche arbeitet macht aus dem Nebenjob einen Hauptjob und muss sich als Arbeitnehmer einstufen und versichern lassen. Diese Stundenbeschränkung gilt nicht in den Semesterferien.

Für "Oldies" (über 30 Jahre alt, >14. Semester) gelten im Prinzip die gleichen Regeln wie für alle Nicht-Studenten. Für Studierende, für die die studentische Pflichtversicherung endet, und die sich freiwillig in der gesetzlichen KV weiterversichern möchten, gilt eine Übergangsfrist von max. 6 Monaten, in denen ein ermäßigter Beitrag zu bezahlen ist. Danach kann man sich in der gesetzlichen KV freiwillig weiter versichern. Möchte man sich nicht so leicht "vertreiben" lassen, kann versucht werden, mit einem formlosen Antrag plus einigen guten Gründen, eine Verlängerung des günstigen Studententarifs zu erreichen.

Etwa wegen

  • Schwangerschaft
  • früheren Krankheiten
  • Zweitem Bildungsweg

Bleibt der Antrag erfolglos, kann dagegen Widerspruch eingelegt und notfalls Klage beim Sozialgericht erhoben werden. Die ganze Prozedur kostet zum Glück "nur" die eigene Zeit (Schriftverkehr usw.) und bringt in jedem Fall ein paar weitere günstige Beitragsmonate. Ist alles erfolglos versucht und durchlaufen worden, kann man sich mindestens 12 Monate weiterversichern, wenn man in den letzten 5 Jahren mindestens 24 Monate pflichtversichert war. Ein entsprechender Antrag muss zeitig gestellt werden.

Alle Angaben ohne Gewähr.