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Arbeitgeber

Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis

Sobald der (studentische) Mitarbeiter für das Unternehmen tätig wird, kommt dieser in den Genuss der üblichen Arbeitnehmerrechte. Diese ergeben sich aufgrund betrieblicher bzw. tariflicher Vereinbarungen oder gesetzlicher Regelungen.

Es gilt das sogenannte Gleichbehandlungsgebot gemäß §2 des Beschäftigungsförderungsgesetzes.

Auf Studierende und Aushilfen findet das Arbeitsrecht im Rahmen des Arbeitsverhältnisses ohne Einschränkung Anwendung. Studenten, Schüler, Praktikanten und Aushilfen sind wie alle anderen Arbeitnehmer zu behandeln, da die soziale Schutzbedürftigkeit die gleiche ist wie im normalen Erwerbsleben. Das Arbeitsrecht findet in vollem Umfang Anwendung. Aushilfen und studentische (Teilzeit-)Mitarbeiter haben daher Anspruch auf:

  • Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
    Die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall darf auch bei Aushilfen nicht verweigert werden.
  • Feiertagsvergütung
    Eine vorsätzliche Umgehung ist unzulässig.
  • bezahlten Urlaub
    Teilzeitbeschäftigte/Aushilfen haben einen Anspruch auf den bezahlten Mindesturlaub und zwar im Verhältnis ihrer Arbeitszeit zu einer Vollzeitkraft.
  • Ggf. Weihnachtsgeld
  • Kündigungsschutz.

Vertragliche Regelungen wie "Urlaubsentgelt-/Feiertagsansprüche sind bereits im Stundenlohn enthalten..." sind unzulässig. Auch wenn die o.g. Ansprüche im Vertrag ausgeschlossen werden, verfällt dadurch nicht der gesetzliche Anpruch. Durch Verträge lassen sich hier keine Gesetze umgehen.

Arbeitsrechtliche Ansprüche können sich ergeben aus:

  • Arbeitsvertrag (mündlich oder schriftlich),
  • Gesetzen (z.B. Kündigungsschutz, Urlaubsentgelt),
  • Tarifverträgen
  • Betriebsvereinbarungen (ausgehandelt zwischen Arbeitgeber & Betriebsrat)
  • "betrieblicher übung", wenn z.B. Zahlungen mehrfach erfolgt sind und dadurch Bestandteil des Arbeitsvertrages geworden sind.
  • Höchstrichterlicher Rechtssprechung. Zahlreiche Fragen im Arbeitsrecht werden durch die Gerichte geklärt werden können.

Ist strittig, welche Anspruchsgrundlage zum Zuge kommt, greift der Grundsatz, dass die für den Arbeitnehmer günstigste Regelung gilt. Wenn etwa der Arbeitsvertrag 25 Urlaubstage vorsieht und der Tarifvertrag 30, so greift der Tarifvertrag mit den 30 Tagen.

Studenten sind in der Sozialversicherung begünstigt und haben daher Anspruch auf die Meldung als Student bei der Krankenkasse.

Bei einem regelmäßigen geringeren Einkommen von weniger als 450 € im Monat hat der Student Anspruch auf Aufnahme in der günstigen Familienversicherung.

Weitere Informationen und Details finden Sie oben über die Links.

Alle Angaben ohne Gewähr.