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Arbeitgeber

Lohnsteuer im Studium

Studierende haben steuerlich keinen Sonderstatus, sie werden steuerrechtlich genauso behandelt wie andere Arbeitnehmer auch. Für sie gelten aber auch alle steuerrechtlichen Vergünstigungen wie Werbungskosten oder Sonderausgaben, etwa Aufwendungen für das Studium. Achtung, die steuerliche Gleichbehandlung ist nicht zu verwechseln mit den für Studenten bestehenden Vergünstigungen in der Sozialversicherung!

Studenten müssen in der Regel bei der Arbeitsaufnahme dem Arbeitgeber eine Lohnsteuerkarte (LSK) vorlegen. Die LSK wird über die Wohnortgemeinde ausgestellt. Es ist wichtig, dass alle Angaben, wie Lohnsteuerklasse, Konfession, Kinderfreibeträge, Familienstand, etc. richtig eingetragen sind, da sich hieraus die Steuerklasse und somit der Steuersatz ableitet.

Bei mehreren Arbeitgebern innerhalb eines Jahres ist dafür zu sorgen, dass nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Steuerkarte zurückgegeben wird, damit der nächste Arbeitgeber diese weiter verwenden kann.

Das Finanzamt (FA) unterstellt für die Besteuerung schon ab dem ersten(!) Monat der Beschäftigung, dass der Student über das ganze Jahr ein gleichmäßig hohes Einkommen erzielen wird. Auch wird seitens des FA zunächst angenommen, dass dem Studenten keine eigenen Kosten (Werbungskosten) im Zusammenhang mit der Tätigkeit entstehen, die steuerlich lindernd wirken werden. Wenn man z.B. 3 Monate auf LSK gearbeitet hat und einen Brutto-Monatslohn i.H.v. 2.000 € erhält, wird steuerlich angenommen, dass das ganze Jahr über monatlich 2.000 € verdienst wird. Das vermeintlich hohe Jahreseinkommen wird nun seitens des FA als Grundlage für die monatliche Lohnsteuer herangezogen und der Arbeitgeber muss entsprechend hohe Lohnsteuervorauszahlungen an das FA abgeführen. Da in diesem Beispiel jedoch 'nur' 6.000 € im besagten Jahr verdient wurde, liegt man hier jedoch sogar noch unterhalb des steuerfreien(!) Grundfreibetrags!

Die steuerfreien Grundfreibeträge 2016 liegen bei 8.652 € (ledige) und 17.304 € (verheiratete bei gemeinsame Veranlagung).

Je nach Zusammensetzung des Einkommens können neben dem Grundfreibetrag auch noch andere Frei- und Pauschbeträge zu berücksichtigen sein. Daher können regelmäßig weit höhere Einkommen steuerfrei bleiben.
Liegt man mit seinem Jahreseinkommen abzüglich der Werbungskosten unter den o.g. Grenzwerten, erhält man auf Antrag (Einkommenssteuererklärung) die zuviel bezahlte Lohnsteuer (Einkommenssteuer) vom FA zurück.

Für Studenten ist es meist günstiger, wenn auf Steuerkarte gejobbt wird, da die gewährten Steuerfreibeträge häufig nicht durch den Verdienst überschritten werden. Ist der Studierende allein erziehend oder verheiratet mit oder ohne Kind, erhöht sich der Betrag nochmal entsprechend.

Wieviel Lohnsteuer durch den Arbeitgeber abgeführt worden ist, kann der Lohnsteuerkarte entnommen werden, die dem Arbeitnehmer am Ende des Jahres ausgefüllt zurück ausgehändigt wird. Liegt der Student über der Freibetragsgrenze (diese ist abhängig von der jeweiligen Steuerklasse), kann er evtl. durch Abzug von Werbungskosten (z.B. Fahrtkosten, Fachliteratur, Arbeitskleidung etc.) und Sonderausgaben (z.B. arbeitsbedingter Umzug), Kinderfreibeträge, etc. bereits gezahlte Steuer zurückerhalten.

Übrigens: Der Einkommensteuererklärung braucht kein BAföG-Bescheid beigelegt zu werden, da das BAföG für die Berechnung der Einkommensteuererklärung vollkommen unerheblich ist. Etwas anderes gilt aber, wenn die Eltern z. B. den Ausbildungsfreibetrag für den Studierenden beantragen. Jetzt müssen die Eltern in ihrer Einkommensteuererklärung die BAföG-Einnahmen angeben.

Die Steuererklärung
Ist das jeweilige Arbeitsverhältnis beendet, spätestens jedoch nach Jahresende, erhält man vom Arbeitgeber die Lohnsteuerkarte mit aufgedruckter Angabe der erfolgten Lohnabzüge wie z.B. Lohnsteuer, ggf. Kirchensteuer, etc. zurück. Nach Ablauf des Kalenderjahres wird die persönliche Einkommenssteuererklärung zusammen mit der Lohnsteuerkarte (geht auch alles online) und eventuellen Belegen beim Finanzamt des Hauptwohnsitzes eingereicht. Die hierzu nötigen Formulare erhält man ebenfalls beim Finanzamt.

Hilfreich bei der Steuererklärung sind die dazugehörigen Ausfüllhilfen. Man kann sich aber auch z. B. an Lohnsteuervereine wenden. Dies bietet sich vor allem dann an, wenn man eine aufwendigere Steuererklärung, etwa mit mehreren Arbeitgebern, verschiedenen Einkunftsarten etc. unter einen Hut bringen muss.

Die Einkommenssteuer kann auch online mit Elster (kostenlos!) erledigt werden:

https://www.elster.de

Für komplexere Einkommensverhältnise können spezielle Steuerprogramme genutzt werden, z.B. WISO-Sparbuch.

Hat man alle wesentlichen Punkte berücksichtigt und richtig gerechnet kann man bereits bei der Einreichung der Erklärung absehen, wie viel Geld man vom Finanzamt zurückerhält.

Die Bearbeitungszeit liegt i.d.R. zwischen einigen Wochen und mehreren Monaten. Eine telefonische Nachfrage beim Finanzamt schadet nicht und kann manchmal recht hilfreich sein.

Alle Angaben ohne Gewähr.